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   SG Dresden, 17.12.2003 - S 15 KA 378/02   

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SG Dresden, 17.12.2003 - S 15 KA 378/02 (https://dejure.org/2003,13581)
SG Dresden, Entscheidung vom 17.12.2003 - S 15 KA 378/02 (https://dejure.org/2003,13581)
SG Dresden, Entscheidung vom 17. Dezember 2003 - S 15 KA 378/02 (https://dejure.org/2003,13581)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitigkeit über die Honorarberechnung; Teilnahme als Facharzt für Innere Medizin sowie als Facharzt für Diagnostische Radiologie an der vertragsärztlichen Versorgung; Wechsel von der hausärztlichen Versorgung in die fachärztliche Versorgung; Zuordnung zum Honorarfonds ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Auszug aus SG Dresden, 17.12.2003 - S 15 KA 378/02
    Der Kläger bezieht sich auf die Entscheidung des BSG vom 29.09.1993 (Az. 6 RKa 65/91) und stellt fest, dass für ein Gemisch sehr unterschiedlicher Leistungen unterschiedlich strukturierter Arztgruppen nicht ein einheitlicher Honorartopf gebildet werden dürfe.

    Honorarverteilungsregelungen einer Kassenärztlichen Vereinigung sind an den gesetzlichen Vorgaben des § 85 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V) i.V.m. dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, der sich aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergibt, zu messen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 4; § 85 Nr. 23; § 85 Nr. 26; § 85 Nr. 30, zuletzt Urteil vom 31.01.2001, Az.: B 6 KA 13/00 R).

    Aus dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit ist abzuleiten, dass nur ihrer Art nach vergleichbare Leistungen zu einem Honorartopf zusammengefasst werden dürfen (BSGE 73, 131, 139; zuletzt Urteil v. 28.06.2002, Az.: B 6 KA 28/01 R).

    Bei der Honorarverteilung hat die Beklagte deshalb die Unterschiede zu berücksichtigen, die typischerweise innerhalb der betroffenen Berufsgruppe bestehen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 4).

    Die Vorgehensweise vernachlässigt die Unterschiede die sich zwischen den fachärztlichen Internisten und den Radiologen dadurch ergeben, dass erstere ihr Auftragspektrum und ihren Leistungsumfang weitgehend selbst bestimmen können, während letztere ausschließlich Auftragsleistungen erbingen (vgl. BSGE 73, 131 - 141).

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 78/97 R

    Vertragsarzt - Zulassung - zwei Fachgebiete - Festsetzung - einheitliche

    Auszug aus SG Dresden, 17.12.2003 - S 15 KA 378/02
    Der Kläger verwies auf die Urteile des BSG vom 20.01.1999 (B 6 KA 78/97; B 6 KA 77/97) zur Frage, wie das fallzahlabhängige Laborbudget eines in zwei Fachgebieten zugelassenen Arztes zu berechnen sei.

    Der Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 20.01.1999 (B 6 KA 78/97) sei verfehlt, da der Sachverhalt nicht mit der durch den HVM getroffenen Regelungen zu vergleichen sei.

    Bezugnehmend auf die Entscheidungen des BSG vom 20.01.1999 (Az.: B 6 KA 78/97) führt der Kläger aus, dass die Entscheidung des Arztes mit Doppelzulassung, seine Tätigkeit schwerpunktmäßig auf ein Fachgebiet auszurichten und im anderen Fachgebiet nur gelegentlich tätig zu werden, Teil seiner durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützen Berufsausübungsfreiheit sei.

    Anders als bei den von der Beklagten beispielsweise aufgeführten Orthopäden und Chirurgen, deren Praxisstruktur sich aus der Beschränkung auf ihr jeweiliges Fachgebiet ergibt, wird der Vertragsarzt mit einer Doppelzulassung für zwei Fachgebiete nicht auf eine bestimmte, typische Ausgestaltung seiner Praxis festgelegt (vgl. BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20).

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94

    Bildung fachgruppenbezogener Honorarkontingente bei der Budgetierung der

    Auszug aus SG Dresden, 17.12.2003 - S 15 KA 378/02
    Dabei ist die Honorarverteilung nach Facharztfonds, wie sie die Beklagte im HVM vorgenommen hat, nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urt. v. 07.02.1996, Az.: 6 RKa 68/94).

    Die Bildung fester fachgruppenbezogener Honorarkontingente bleibt selbst dann zulässig, wenn dies zur Folge haben kann, dass bei unterschiedlicher Mengenentwicklung in einzelnen ärztlichen Fachgebieten die gleichen Leistungen für Vertragsärzte aus unterschiedlichen Fachgebieten unterschiedlich hoch vergütet werden (vgl. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 11).

    Der mit dem Kassenarztrecht befasste 6. Senat des BSG hat es deshalb gebilligt, wenn die Honorarverteilung nach festen, arztgruppenbezogenen Kontingenten erfolgt (vgl. BSG Urt. v. 07.02.1996, Az.: 6 RKa 68/94).

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

    Auszug aus SG Dresden, 17.12.2003 - S 15 KA 378/02
    Die Einführung einer Honorarverteilung nach festen arztgruppenbezogenen Kontingenten soll gewährleisten, dass die Entwicklung des Punktwertes von den fachgruppenspezifischen Mengenausweitungen abhängig ist (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Auch das BSG geht von der grundsätzlichen Zulässigkeit nachträglicher Korrekturen eines HVM aus (vgl. Urt. v. 03.03.1999, Az.: B 6 KA 15/98 R; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 23).

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

    Auszug aus SG Dresden, 17.12.2003 - S 15 KA 378/02
    Der normsetzenden Körperschaft verbleibt jedoch ein Spielraum für sachlich gerechtfertigte Abweichungen von diesem Grundsatz, der es ihr ermöglicht, ihrem Sicherstellungsauftrag und ihren sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen gerecht zu werden (vgl. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 26; § 85 Nr. 30).

    Bei der Bildung der Honorartöpfe kann nach Arztgruppen, Versorgungsgebieten oder Leistungsbereichen erfolgen; Mischsysteme sind ebenfalls zulässig (vgl. BSGE 83, 1, 2 ff; zuletzt Urteil vom 11.09.2002, Az.: B 6 KA 30/01 R).

  • BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 28/01 R

    Auswirkungen der Auflösung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis auf

    Auszug aus SG Dresden, 17.12.2003 - S 15 KA 378/02
    Aus dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit ist abzuleiten, dass nur ihrer Art nach vergleichbare Leistungen zu einem Honorartopf zusammengefasst werden dürfen (BSGE 73, 131, 139; zuletzt Urteil v. 28.06.2002, Az.: B 6 KA 28/01 R).

    Dies kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass den Ärzten mit Doppelzulassung mehrere interne Abrechnungsnummern zugeordnet werden (so BSG, Urt. v. 26.06.2002, B 6 KA 28/01 R zur Problematik fachübergreifender Gemeinschaftspraxen).

  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

    Auszug aus SG Dresden, 17.12.2003 - S 15 KA 378/02
    Auch das BSG geht von der grundsätzlichen Zulässigkeit nachträglicher Korrekturen eines HVM aus (vgl. Urt. v. 03.03.1999, Az.: B 6 KA 15/98 R; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 23).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.05.2000 - L 5 KA 2143/99
    Auszug aus SG Dresden, 17.12.2003 - S 15 KA 378/02
    Die kassenärztlichen Vereinigungen haben grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn es darum geht, nach Abschluss eines Quartals sachgerechte Regelungen zu treffen, um unerwünschten Verteilungswirkungen gegensteuern zu können (vgl. LSG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2000, Az.: L 5 KA 2143/99).
  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 464/81

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitsgebot -

    Auszug aus SG Dresden, 17.12.2003 - S 15 KA 378/02
    Ein Verfassungsverstoß ist allerdings dann anzunehmen, wenn die Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (BVerfGE 60, 113, 119; 67, 70, 85).
  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf - Zuordnung -

    Auszug aus SG Dresden, 17.12.2003 - S 15 KA 378/02
    Bei der Bildung der Honorartöpfe kann nach Arztgruppen, Versorgungsgebieten oder Leistungsbereichen erfolgen; Mischsysteme sind ebenfalls zulässig (vgl. BSGE 83, 1, 2 ff; zuletzt Urteil vom 11.09.2002, Az.: B 6 KA 30/01 R).
  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R

    Laborarzt - Honorarverteilungsregelung - Vergütung aller Leistungen des

  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvL 39/79

    Verfassungsmäßigkeit des § 201 RVO

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 77/97 R

    Festsetzung einer einheitlichen Fallpunktzahl für Basislaborleistungen

  • LSG Hessen, 04.11.2009 - L 4 KA 31/07

    Vertragsarzt mit Doppelzulassung - Abrechnungsbeschränkung im Bereich des

    Dies sei vom SG hinsichtlich der Honorarverteilung bereits mit Urteil vom 9. Juli 2006, S 12 KA 45/05 festgestellt worden (Berufungsverfahren L 4 KA 55/06; ebenso HLSG, Urteil vom 9. August 2006 - L 4 KA 7/05; Urteil des SG Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2004, S 27 KA 3096/03; SG Dresden, Urteil vom 7. Dezember 2003 - S 15 KA 378/02).
  • SG Marburg, 25.04.2007 - S 12 KA 1057/06

    Vertragsarzt mit Doppelqualifikation - Abrechnung - neurologischer

    Dies ist von der Kammer hinsichtlich der Honorarverteilung bereits mit Urteil vom 19.07.2006 - S 12 KA 45/05 - www.sozialgerichtsbarkeit.de (Berufung eingelegt bei dem LSG Hessen, Az.: L 4 KA 55/06) festgestellt worden (ebs. LSG Hessen, Urt. v. 09.08.2006 - L 4 KA 7/05 - www.sozialgerichtsbarkeit.de; SG Frankfurt a. M., Urt. v. 06.10.2004 - S 27 KA 3096/03 ; SG Dresden, Urt. v. 17.12.2003 - S 15 KA 378/02 - www.sozialgerichtsbarkeit.de).
  • SG Marburg, 09.12.2009 - S 12 KA 285/08

    Vertragsärztliche Versorgung - Anerkennung der hausärztlichen Grundvergütung nach

    Diese Zuordnung ist von der Klägerin nicht angegriffen worden, so dass hier dahinstehen kann, ob diese Zuordnung den Vorgaben des HVV entspricht bzw. die Regelung der Zuordnung von Gemeinschaftspraxen nur zu einer Honorargruppe zulässig ist (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2002 - B 6 KA 28/01 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 47 = NZS 2003, 494, zitiert nach juris, Rdnr. 23; SG Dresden, Urt. v. 17.12.2003 - S 15 KA 378/02 -www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris; SG Marburg, Urt. v. 28.10.2009 - S 11 KA 522/07 - SG Marburg, Urt. v. 19.07.2006 - S 12 KA 45/05 -).
  • SG Marburg, 19.07.2006 - S 12 KA 45/05
    Bereits das SG Dresden, Urteil v. 17.12.2003, Az.: S 15 KA 378/02 (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/esgb/show.php?id=19796&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) weist darauf hin, dass der unterschiedlichen Berücksichtigung der ärztlichen Tätigkeit nicht der Einwand der mangelnden Praktikabilität oder Effizienz entgegensteht.
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